ABGB: § 783 Abs 1, § 789
Nach dem Wortlaut des § 783 Abs 1 ABGB können nur Erben, konkret Pflichtteilsberechtigte sowie abstrakt pflichtteilsberechtigte Geschenknehmer, die ihre konkrete Pflichtteilsberichtigung durch Verzicht oder Ausschlagung verloren haben, die Hinzu- bzw Anrechnung von Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen bei der Bemessung der Pflichtteile verlangen.