ABGB: § 1320, § 1325
Die Tierhalterhaftung besteht für Schäden aufgrund der besonderen Tiergefahr, der durch die ordnungsgemäße Verwahrung und Beaufsichtigung begegnet werden soll (trieb- und instinktgeleitete Bewegungen).
Im vorliegenden Fall stieg ein Kutschenpferd bei einem langsamen und kontrollierten Wendemanöver des Kutschengespanns mit dem Huf auf ein Kind, das vor dem Gespann auf die Straße gestürzt war. Die Ansicht, dass mangels Verwirklichung der besonderen Tiergefahr keine Tierhalterhaftung besteht, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).