ABGB: § 473, § 504
WEG: § 2
Zugangsflächen zu Wohnungseigentumsobjekten (hier: Zugänge und Vorplätze von Reihenhäusern) sind kein notwendig allgemeiner Teil der Liegenschaft, wenn sie jeweils nur einem Objekt dienen und kein anderer Wohnungseigentümer auf die Nutzung angewiesen ist.