WEG: § 2 Abs 2
Die Qualifikation als sonstige selbstständige Räumlichkeit, an der gem § 2 Abs 2 WEG Wohnungseigentum begründet werden kann, setzt voraus, dass die Räumlichkeit nach der Verkehrsauffassung eine erhebliche eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat. Subjektive Einschätzungen wie das Interesse des Wohnungseigentumsbewerbers sind nicht relevant.