EheG: § 83, § 94
AußStrG: § 70 Abs 3, § 78
Dass Schulden, die ein Ehegatte vor Eheschließung eingegangen ist, während der Ehe aus ehelichen Mitteln zurückgezahlt worden sind, kann bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens bzw der Bemessung der Ausgleichszahlung im Rahmen der Billigkeit zu seinen Lasten berücksichtigt werden.