In 5 Ob 160/22y = Zak 2023/311, 1761 hat der OGH erstmals durchklingen lassen, dass beim Anlagencontracting ein Ausweisen der durch dieses Anlagencontracting entstehenden (Mehr-)Kosten nicht erforderlich sei, sofern für den Erwerber nur hinreichend klar sei, dass die Heizanlage zusätzlich zu bezahlen sei. Wie sich diese Aussage mit den Bestimmungen des BTVG2 (nicht) verträgt, wird in diesem Beitrag dargestellt.