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Keine Diskriminierung durch Altersgrenze für Notare

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/473Zak 2023, 263 Heft 14 v. 4.9.2023

In der Rs NotZ(Brfg) 4/22 vertrat der dt BGH die Ansicht, dass die in Deutschland (wie in Österreich) vorgesehene Altersgrenze für Notare unter Berücksichtigung der EuGH-Rsp (C-914/19 , Ministero della Giustizia) keine gegen Art 21 GRC oder die Gleichbehandlungsrahmen-RL 2000/78/EG verstoßende Altersdiskriminierung darstellt, sondern durch legitime Ziele (Erleichterung des Generationenwechsels und Verjüngung) gerechtfertigt ist.

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