Der Beitrag gibt einen ersten Überblick über schuld- und schadenersatzrechtliche Fragestellungen beim Einsatz von KI-Textgeneratoren (wie insb ChatGPT) nach der geltenden Rechtslage. Ua weist die Autorin darauf hin, dass an den generierten Texten keine Urheberrechte bestehen. Die Einräumung von Rechten an den Texten durch den Betreiber des Textgenerators sei daher nicht als Werknutzungsbewilligung, sondern eher als Datenlizenzvertrag über nicht personenbezogene Daten zu qualifizieren. Die Einordnung eines solchen Vertrags in die Vertragstypen des ABGB sei strittig. Eine schadenersatzrechtliche Haftung für fehlerhafte Ergebnisse aus Vertrag erscheine fraglich. Eine deliktische Haftung für bloße Vermögensschäden bestehe nicht. Eine Produkthaftung komme schon wegen des engen Produktbegriffs nicht in Betracht.