In der österreichischen und deutschen Lit wird das Nichterscheinen des Reisenden zum vereinbarten Abreisetermin ("No Show") überwiegend als schlüssiger (kostenpflichtiger) Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gewertet (zB Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 10 PRG Rz 7). Die Autoren halten diese Auffassung wegen der strengen Anforderungen an schlüssige Willenserklärungen nach § 863 ABGB für falsch. Aus dem Nichterscheinen allein sei mangels besonderer Umstände nicht abzuleiten, dass der Reisende die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen wird, könne er doch etwa bei Versäumen des Hinflugs auf andere Weise zum Urlaubsort reisen. Eine vertragliche Regelung im Pauschalreisevertrag im Sinn einer Erklärungsfiktion scheitere an der AGB-Inhaltskontrolle bzw - bei Verbrauchern - an § 6 Abs 1 Z 2 KSchG. Der Reiseveranstalter habe die Reiseleistungen daher trotz Nichterscheinens des Reisenden vorzuhalten. Ob er sich in diesem Fall durch Fristsetzung nach § 1168 Abs 2 ABGB vom Vertrag lösen könne, erscheine zweifelhaft.