Das rechtliche Interesse, das gem § 5 Abs 4 GUG für die Einsicht in das Personenverzeichnis des Grundbuchs erforderlich ist, kann nach Ansicht des OGH (5 Ob 178/22w = Zak 2023/45, 34) durch journalistische Recherche begründet werden. Die Autorin kritisiert, dass die Einsichtnahme ua von der Darlegung eines konkreten öffentlichen Interesses an der Informationsbeschaffung abhängig gemacht wurde. Zumindest sollte das öffentliche Interesse weiter verstanden werden. Im konkreten Fall der Einsichtnahme zur Kontrolle der Wirksamkeit von EU-Sanktionen bestehe das Informationsinteresse - anders als vom OGH angenommen - nicht nur bezüglich der in die Sanktionen einbezogenen Personen. Die Öffentlichkeit habe auch ein Interesse daran, zu erfahren, welche Grundstückseigentümer von Sanktionen verschont geblieben sind.