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Ruhensanzeige während des Berufungsverfahrens beim Erstgericht

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/462Zak 2023, 259 Heft 13 v. 14.8.2023

ZPO: § 168, § 483 Abs 3

Im Berufungsverfahren kann bis zur mündlichen Berufungsverhandlung bzw bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts Ruhen des Verfahrens vereinbart werden. Die für die Wirksamkeit der Vereinbarung erforderliche gemeinsame Anzeige kann an das Berufungs- oder das Erstgericht erfolgen. Das Erstgericht hat eine bei ihm eingebrachte Anzeige an das Berufungsgericht weiterzuleiten.

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