ZPO: § 168, § 483 Abs 3
Im Berufungsverfahren kann bis zur mündlichen Berufungsverhandlung bzw bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts Ruhen des Verfahrens vereinbart werden. Die für die Wirksamkeit der Vereinbarung erforderliche gemeinsame Anzeige kann an das Berufungs- oder das Erstgericht erfolgen. Das Erstgericht hat eine bei ihm eingebrachte Anzeige an das Berufungsgericht weiterzuleiten.