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Verlängerung oder Neuerlassung einer Gewaltschutzverfügung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/440Zak 2023, 251 Heft 13 v. 14.8.2023

EO: § 382b, § 382c, § 382d

Die Verlängerung einer Gewaltschutzverfügung iSd § 382b oder § 382c EO wegen Fortbestehens der Gefährdungslage setzt voraus, dass der Verlängerungsantrag innerhalb der Verfügungsfrist gestellt wird.

Anders als bei der Neuerlassung sind bei der Verlängerung nicht sämtliche Erlassungsvoraussetzungen neuerlich zu prüfen. Der Verlängerungsantrag ist nur dann abzuweisen, wenn die Umstände der Anspruchs- und Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorliegen.

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