ABGB: § 234
TMSG: § 23 Abs 3, § 24
Die Mindestsicherung nach dem Tir MindestsicherungsG (TMSG) ist bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen des Beziehers (hier: Elternunterhalt nach § 234 ABGB) nicht unterhaltsmindernd als Eigeneinkommen zu berücksichtigen. Die Subsidiarität bzw der fehlende Entlastungszweck der Mindestsicherung folgt aus der Möglichkeit einer aufgeschobenen Legalzession des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger (§ 24 TMSG). Der in § 23 Abs 3 TMSG vorgesehene Ausschluss einer direkten Kostenersatzpflicht von unterhaltspflichtigen Kindern, Enkelkindern, Großeltern und Eltern volljähriger Kinder gegenüber dem Sozialhilfeträger ist nicht auf die Legalzession erstreckbar.