Das LGZ Wien1 hatte sich jüngst in einem Besitzstörungsverfahren wegen des Befahrens eines fremden Grundstücks mit einem Kfz erneut mit der Frage des Fortbestehens der Wiederholungsgefahr auseinanderzusetzen, wenn vom Störer bereits vor Klageeinbringung die vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und auch Kostenersatz (wenn auch nicht in der vom Kläger geforderten Höhe) geleistet worden war. So wie in einer späteren E2 führte das LGZ Wien eine seit 2013 bestehende strenge Rechtsprechungslinie fort, wonach die Wiederholungsgefahr nur unter gewissen Voraussetzun-