Einen Wiedereinsetzungsantrag, der mit einem missverständlichen Kalendereintrag durch die neue Kanzleisoftware des Rechtsanwalts begründet wurde, hielt das OLG Innsbruck in der Rs 4 R 83/23x für unberechtigt. Aufgrund des Zusatzes "Verlegung" beim Kalendereintrag der bereits einmal verlegten Tagsatzung und des Umstandes, dass bei stattfindenden Terminen der Zusatz idR "Ladung" lautet, war der Rechtsanwalt davon ausgegangen, dass die versäumte Tagsatzung neuerlich verschoben wurde. Nach Ansicht des OLG Innsbruck ist der Rechtsanwalt seinen Kontrollpflichten nicht nachgekommen und hätte sich mit der Terminologie, welche die bereits mehrere Monate in Verwendung stehende Software bei den automatisch generierten Kalendereinträgen verwendet, vertraut machen müssen.