In der Rs 7 Ob 25/23m befasste sich der OGH mit der Reichweite des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung bei Schadenersatzansprüchen wegen Datenschutzverletzungen. Die Versicherungsnehmerin will den immateriellen Schaden geltend machen, den sie als Kundin einer Warenhändlerin erlitten hat, der die Kundendaten bei Cyberangriffen gestohlen wurden. Der OGH gelangte zum Schluss, dass die Geltendmachung dieses Schadens vom Baustein "Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz" der ARB 2017 (Fassung 01/2019) gedeckt ist. Aus Art 23.2.1 der ARB 2017 sei kein Ausschluss für immaterielle Schäden ableitbar. Im konkreten Fall hatte die Kundin bei der Händlerin und Herstellerin ein Hardware-Wallet für Kryptowährungen gekauft. Nach Ansicht des OGH greift hier auch nicht der Ausschluss für Vermögensveranlagungsschäden (Art 7.1.14 ARB 2017), weil kein Zusammenhang des Schadens mit einer Veranlagung besteht.