Nach Ansicht des EuGH (C-510/21 , Austrian Airlines) fallen ein Unfall und die anschließende unzureichende medizinische Erstversorgung an Bord eines Flugzeugs als Einheit unter den Unfallbegriff des Art 17 Abs 1 MÜ (Montrealer Übereinkommen). Die Entscheidung erging zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH (2 Ob 19/21i = Zak 2021/481, 263). Im Ausgangsfall hatte ein Fluggast während des Flugs durch eine vom Servierwagen gefallene Kaffeekanne Verbrühungen erlitten (zur Qualifikation als Unfall iSd Art 17 Abs 1 MÜ siehe EuGH C-532/18 , Niki Luftfahrt = Zak 2020/4, 4) und forderte in der Folge auch Schadenersatz für die unzureichende medizinische Erstversorgung durch das Flugpersonal. Strittig war ua, ob auf diesen Anspruch die zweijährige Präklusivfrist nach Art 35 MÜ oder das nationale Verjährungsrecht anzuwenden ist.