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Verschuldensunabhängige Haftung des Pferdehalters für Unfall bei der Betreuung

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/382Zak 2023, 217 Heft 11 v. 3.7.2023

ABGB: § 859, § 914, § 1002, § 1014

ASVG: § 333

Eine Gefälligkeitsabrede ohne rechtlichen Bindungswillen, die ausschließlich auf einem außerrechtlichen Geltungsgrund beruht (Verwandtschaft, Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft uÄ), begründet keinen Vertrag, sondern ist unverbindlich und jederzeit widerrufbar.

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