ABGB: § 859, § 914, § 1002, § 1014
ASVG: § 333
Eine Gefälligkeitsabrede ohne rechtlichen Bindungswillen, die ausschließlich auf einem außerrechtlichen Geltungsgrund beruht (Verwandtschaft, Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft uÄ), begründet keinen Vertrag, sondern ist unverbindlich und jederzeit widerrufbar.