WEG: § 2
Der Heizraum der Zentralheizung, die nur die Wohnungseigentumsanlage versorgt, ist ein notwendig allgemeiner Teil des Hauses, an dem kein Wohnungseigentum begründet werden kann.
Offen bleibt, ob ein Raum für eine Fernwärmeproduktionsanlage, die nicht nur die Wohnungseigentumsanlage, sondern auch Nachbarhäuser versorgt, wohnungseigentumstauglich ist.