ABGB: § 914, § 929, § 933a
Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss ist im Zweifel restriktiv auszulegen.
Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss, der mit einer Besichtigungsklausel verbunden ist, lässt die Gewährleistungspflicht für Mängel, die bei sorgfältiger Besichtigung nicht erkennbar waren, unberührt.