ABGB: § 603, § 781 Abs 1, § 797, § 889, § 1503 Abs 7 Z 2 und 5
Die besondere Übergangsregelung des ErbRÄG 2015 für Schenkungen auf den Todesfall (§ 1503 Abs 7 Z 5 ABGB) betrifft nur die Gültigkeitsvoraussetzungen, insb die in § 603 ABGB genannten Formerfordernisse. Offen bleibt, ob auch die Schranke für die Vermögensaufteilung erfasst ist, die § 603 ABGB durch den Verweis auf § 1253 ABGB anordnet (Freibleiben eines "reinen Viertels").