ABGB: § 521, § 784
§ 784 ABGB nimmt ua Schenkungen in Entsprechung einer sittlichen Pflicht von der Hinzu- und Anrechnung bei der Pflichtteilsbemessung aus. Ob dieser Ausnahmetatbestand erfüllt ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Maßgeblich sind die persönlichen Beziehungen zwischen dem Geschenknehmer und dem Geschenkgeber sowie ihre Vermögens- und Lebensverhältnisse.