GBG: § 15
EO: § 222
Zumindest im Fall eines Schuldner- und/oder Gläubigerwechsels kann eine Simultanhypothek unter Aufgabe der Simultanhaftung auf mehrere Singularhypotheken aufgeteilt werden.
GBG: § 15
EO: § 222
Zumindest im Fall eines Schuldner- und/oder Gläubigerwechsels kann eine Simultanhypothek unter Aufgabe der Simultanhaftung auf mehrere Singularhypotheken aufgeteilt werden.