ABGB: § 364 Abs 2
BauRG: § 6 Abs 2
Wenn ein Baurecht besteht, ist der Liegenschaftseigentümer nicht als mittelbarer Störer für eine nachbarrechtliche Unterlassungsklage passiv legitimiert, weil er keine rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf den Bauberechtigten bezüglich Gebäude und Grundstück hat. Dass er das Gebäude, von dem die Emissionen ausgehen, vom Bauberechtigten gemietet hat, ändert nichts. Allerdings kann er in diesem Fall als unmittelbarer Störer in Anspruch genommen werden, wenn er die Emissionsursache im Rahmen der im Mietvertrag vorgesehenen Wartungs- und Instandhaltungspflichten beseitigen müsste und folglich dafür verantwortlich ist.