ABGB: §§ 273 ff, § 275 Z 3
AußStrG: § 119
Die Regeln für die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters in §§ 273 ff ABGB gelten auch für die Auswahl des Rechtsbeistandes oder des einstweiligen Erwachsenenvertreters.
ABGB: §§ 273 ff, § 275 Z 3
AußStrG: § 119
Die Regeln für die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters in §§ 273 ff ABGB gelten auch für die Auswahl des Rechtsbeistandes oder des einstweiligen Erwachsenenvertreters.