ABGB: § 245 Abs 1, § 263
Seit dem 2. ErwSchG ist die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV eine konstitutive Voraussetzung für das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht. Vor der Eintragung kann aus der Vorsorgevollmacht keine Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten abgeleitet werden (hier: zur Erhebung eines Rechtsmittels im Erwachsenenschutzverfahren).