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Keine Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten vor Eintragung des Vorsorgefalls

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/366Zak 2023, 213 Heft 11 v. 3.7.2023

ABGB: § 245 Abs 1, § 263

Seit dem 2. ErwSchG ist die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV eine konstitutive Voraussetzung für das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht. Vor der Eintragung kann aus der Vorsorgevollmacht keine Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten abgeleitet werden (hier: zur Erhebung eines Rechtsmittels im Erwachsenenschutzverfahren).

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