Die Haftung des Pistenhalters für Unfälle ist grundsätzlich auf den von ihm organisierten Skiraum sowie dessen Nahebereich und dort auf atypische Gefahren beschränkt. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die kasuistische und schwer überblickbare Rechtsprechung zu den Sorgfaltspflichten und der daran anknüpfenden Haftung der Pistenhalter.