ABGB: § 879 Abs 3, § 921
Eine AGB-Klausel, die bei unbegründetem Vertragsrücktritt des Verbrauchers eine pauschale Stornogebühr in Höhe von 20 % des Entgelts vorsieht, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
ABGB: § 879 Abs 3, § 921
Eine AGB-Klausel, die bei unbegründetem Vertragsrücktritt des Verbrauchers eine pauschale Stornogebühr in Höhe von 20 % des Entgelts vorsieht, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.