AußStrG: § 9
ABGB: § 231, § 1438
Im Außerstreitverfahren ist die aufrechnungsweise Einwendung von nicht in diesem Verfahren zu entscheidenden Gegenforderungen nicht möglich.
AußStrG: § 9
ABGB: § 231, § 1438
Im Außerstreitverfahren ist die aufrechnungsweise Einwendung von nicht in diesem Verfahren zu entscheidenden Gegenforderungen nicht möglich.