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Ausgleichsanspruch für Emissionen einer nicht behördlich genehmigten Anlage

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/309Zak 2022, 175 Heft 9 v. 10.6.2022

ABGB: § 364a, § 1295 Abs 1

ZPO: § 406

Wenn dem betroffenen Nachbarn sein Abwehrrecht gegen Immissionen faktisch genommen war (etwa weil es sich um ein einmaliges Ereignis handelte), kann analog § 364a ABGB ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch bestehen. Auf die behördliche Genehmigung der emittierenden Anlage kommt es in diesem Fall nicht an.

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