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Stellvertretung bei Befristungsvereinbarung - Schriftformgebot auch für Vollmacht?

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/283Zak 2022, 155 Heft 8 v. 20.5.2022

MRG: § 16 Abs 8, § 29 Abs 1 Z 3

ABGB: § 886, § 1002

Das Schriftformgebot für Befristungsvereinbarungen (§ 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG) verfolgt auf Mieter- und Vermieterseite unterschiedliche Zwecke. Auf Mieterseite hat das Formgebot insb Warn- und Aufklärungsfunktion. Auf Vermieterseite beschränkt sich der Zweck auf Beweiserleichterung.

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