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Erbteilungsübereinkommen und nachträglich hervorkommende Vermögenswerte

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/277Zak 2022, 153 Heft 8 v. 20.5.2022

AußStrG: § 181 Abs 1

ABGB: § 914, § 1389 S 2

Ein vor dem Gerichtskommissär geschlossenes Erbteilungsübereinkommen hat gem § 181 Abs 1 AußStrG die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Dass es sich um einen Generalvergleich iSd § 1389 S 2 ABGB handelt, ist daraus nicht ableitbar. Ob das Erbteilungsübereinkommen auch die Aufteilung von nachträglich hervorkommendem Vermögen regelt, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.

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