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Feststellung der Haftung für künftige Mangelfolgeschäden

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/243Zak 2022, 135 Heft 7 v. 6.5.2022

ABGB: § 933a, § 1295 Abs 1

ZPO: § 228

Nach stRsp besteht ein rechtliches Interesse daran, die Haftung für künftige Schäden feststellen zu lassen, wenn es möglich ist, dass das bereits eingetretene schädigende Ereignis in Zukunft einen Schaden verursacht.

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