vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Freiheitsbeschränkung durch Portierdienst

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/227Zak 2022, 131 Heft 7 v. 6.5.2022

HeimAufG: § 3 Abs 1

Am Ausgang des Pflegeheims ist ein Portierdienst eingerichtet, der die versperrte Türe auf Verlangen öffnet, sofern sich der Bewohner nicht auf der Liste jener Personen befindet, die das Heim nicht verlassen dürfen. Im Verhältnis zu einem Bewohner, dessen Name nicht auf dieser Liste steht und dem die Türe jederzeit auf Anfrage geöffnet wird, stellt dieser Portierdienst keine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG dar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte