HeimAufG: § 3 Abs 1
Am Ausgang des Pflegeheims ist ein Portierdienst eingerichtet, der die versperrte Türe auf Verlangen öffnet, sofern sich der Bewohner nicht auf der Liste jener Personen befindet, die das Heim nicht verlassen dürfen. Im Verhältnis zu einem Bewohner, dessen Name nicht auf dieser Liste steht und dem die Türe jederzeit auf Anfrage geöffnet wird, stellt dieser Portierdienst keine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG dar.