vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Huber, Anm zu EvBl 2022/39.

LiteraturübersichtSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/180Zak 2022, 100 Heft 5 v. 1.4.2022

Zu 2 Ob 157/20g = Zak 2021/672, 378: Im Fall eines Totalschadens des Kfz kann der Geschädigte den Ersatz der objektiven Wertminderung in Form der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert in unbeschädigtem Zustand und dem Verkaufswert des Wracks verlangen. Da es sich um eine objektiv-abstrakte Schadensberechnung handelt, kommt es nicht auf die Absicht des Geschädigten, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anzuschaffen, an. Selbst wenn der Geschädigte keine Ersatzbeschaffung beabsichtigt, ist auf den Wiederbeschaffungswert (Ankaufspreis) und nicht auf den idR niedrigeren Verkaufswert des unbeschädigten Fahrzeugs abzustellen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte