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Die Haftung des Ehestörers für Detektivkosten

ThemaManuel C. Traxler, LL.M., LL.B., BSc/Mag. Matthias F. WittmannZak 2022/151Zak 2022, 87 Heft 5 v. 1.4.2022

Bei Verdacht eines Ehebruchs beauftragt der möglicherweise betrogene Ehepartner häufig einen Privatdetektiv mit der Observation seines vermeintlich untreuen Ehepartners - dies, um selbst Gewissheit über die eheliche Untreue zu erlangen, aber auch um Beweise für ein Scheidungsverfahren zu sammeln. Ist die Observation in diesem Sinn erfolgreich, kann vom Ehestörer der Ersatz der Detektivkosten verlangt werden.11Bspw 4 Ob 166/02v; 7 Ob 195/02f; 4 Ob 100/15g = Zak 2015/628, 357; RIS-Justiz RS0022959. Neuere Entscheidungen vermitteln den Eindruck, dass der OGH zwar nicht die von ihm angenommenen Haftungsgrundlagen aufgibt, aber unter dem Eindruck der kritischen Lit bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Ehestörers und der Zweckmäßigkeit der Beauftragung eines Detektivs22Siehe etwa 8 Ob 112/21k zur Beauftragung eines zweiten Detektivs. strengere Kriterien anwendet. In diesem Sinn bietet die E 1 Ob 133/21x = Zak 2022/24, 1733Weitere Veröffentlichung: iFamZ 2022/26, 34 (Deixler-Hübner). Anlass, die bisherige Rsp und die kritische Lit zum Ersatz der beim betrogenen Ehepartner aufgelaufenen Detektivkosten näher zu betrachten. Behandelt werden nur die Anspruchsgrundlagen gegenüber dem Ehestörer, nicht diejenigen gegenüber dem untreuen Ehepartner.

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