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Zinsentfall wegen COVID-19-Pandemie bei Fitness-Studio

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/125Zak 2022, 76 Heft 4 v. 18.3.2022

ABGB: § 1104, § 1105

Die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Zinsentfalls bzw der Zinsminderung nach §§ 1104 f ABGB trifft den Mieter.

Ein allgemeines Betretungsverbot für Kundenbereiche, das von den Behörden zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 verhängt wird, führt bei einem Mietobjekt, dessen bedungener Gebrauch durch Kundenverkehr gekennzeichnet ist (hier: Fitness-Studio), idR zur gänzlichen Unbenützbarkeit. Der Mieter ist gem § 1104 ABGB von der Pflicht zur Zahlung des Mietzinses befreit.

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