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Passivlegitimation für nachbarrechtliche Klage gegen Beeinträchtigungen durch Stromleitungsbau

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/120Zak 2022, 73 Heft 4 v. 18.3.2022

ABGB: § 364 Abs 2, § 364a

Das Nachbarrecht gilt auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße. Eine öffentliche Straße wird als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB behandelt.

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