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Abstammungsverfahren - internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/78Zak 2022, 53 Heft 3 v. 25.2.2022

JN: § 108 Abs 3

IPRG: § 25 Abs 1 S 3

Im Verhältnis zur Ukraine ist die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für ein Abstammungsverfahren mangels bilateraler Abkommen und vorrangiger unionsrechtlicher Regelungen nach § 108 Abs 3 JN zu prüfen. Gem § 180 Abs 3 JN wird die internationale Zuständigkeit ua durch den inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Mannes, um dessen Vaterschaft es geht, begründet.

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