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Verstößt § 8 Abs 1 VGG gegen die Vorgaben von Art 8 WKRL?

ThemaUniv.-Ass. (Postdoc) Dr. Christoph KronthalerZak 2022/76Zak 2022, 48 Heft 3 v. 25.2.2022

Mit § 8 Abs 1 VGG11Der vorliegende Beitrag beruht weitestgehend auf Vorarbeiten zu einer Kommentierung von § 8 VGG in einem Kurzkommentar zum VGG, den der Verfasser gemeinsam mit Univ.-Prof. Dr. Johannes W. Flume und Univ.-Prof. Dr. Simon Laimer, LL.M. (Heidelberg) herausgibt und der im Frühjahr 2022 erscheinen wird. soll Art 8 WKRL zum Umgang mit unsachgemäßer Montage ins österr Recht umgesetzt werden.22 ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 22. Eine mit dem Art 8 WKRL eng verwandte, im Detail aber doch nicht ganz idente (Vorgänger-)Bestimmung findet sich in Art 2 Abs 5 VGKRL, die mit dem GewRÄG 2001 in § 9a KSchG aF umgesetzt worden war.33Vgl ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 22; s bspw auch W. Faber in Stabentheiner/Wendehorst/Zöchling-Jud (Hrsg), Das neue europäische Gewährleistungsrecht (2019) 63 (76). Im vorliegenden Beitrag soll untersucht werden, ob § 8 Abs 1 VGG die von Art 8 WKRL gemachten Vorgaben vollständig abdeckt.44Auch für Art 9 DIRL und § 8 Abs 2 VGG stellt sich diese Frage. Eine Untersuchung an dieser Stelle ist aus Platzgründen nicht möglich.

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