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Kein Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts am Ort einer Zwischenlandung

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/74Zak 2022, 43 Heft 3 v. 25.2.2022

Nicht nur bei einem Direktflug, sondern auch bei einem mehrgliedrigen Flug mit mehreren beteiligten Flugunternehmen, der als Einheit gebucht wurde, kann eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO 261/2004 gestützt auf den internationalen Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts (Art 7 Nr 1 EuGVVO) sowohl am ersten Abflug- als auch am letzten Ankunftsort eingeklagt werden (siehe zB EuGH C-606/19 , flightright/Iberia = Zak 2020/105, 63). In der Vorabentscheidung C-20/21 , LOT Polish Airlines, hat der EuGH klargestellt, dass der Ankunftsort des ersten Teilflugs, der für die Verspätung bei Erreichung des Endziels verantwortlich war, grundsätzlich nicht als Wahlgerichtsstand für eine Klage gegen das diesen Flug ausführende Flugunternehmen zur Verfügung steht. Orte von Zwischenlandungen könnten höchstens bei besonderen Vertragsgestaltungen als Erfüllungsorte der Flugreise qualifiziert werden.

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