ABGB: § 480, § 492, § 1463
Die Ersitzung setzt ua Redlichkeit voraus. Die Ersitzung einer Dienstbarkeit (hier: Recht zur Errichtung, Präparierung und Erhaltung eines Skiwegs) erfordert den Glauben an ein bestimmtes Nutzungsrecht an der fremden Sache. Die Redlichkeit fehlt bereits dann, wenn der Ersitzende bloß Zweifel an den Rechtmäßigkeit seines Besitzes haben musste.