ABGB: § 231
Ein Studium schiebt die Selbsterhaltungsfähigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes nur dann hinaus, wenn es zielstrebig betrieben wird.
Dass das Kind bei einem Bachelorstudium noch nicht jene Zahl an ECTS-Punkten erreicht hat, die auf Basis der erforderlichen Gesamtzahl und der durchschnittlichen Studiendauer rechnerisch auf die vergangene Studiendauer entfällt, spricht nicht zwingend gegen die Zielstrebigkeit.