Veranstalter von Kunst-, Kultur- und Sportereignissen, die bis Jahresmitte 2022 wegen der COVID-19-Pandemie abgesagt werden mussten, sind durch das KuKuSpoSiG insofern begünstigt, als sie die Rückzahlungspflicht für vereinnahmte Entgelte durch Ausgabe von Gutscheinen zumindest zum Teil vermeiden konnten. Die Autoren berichten, dass das HG Wien in einem vom VKI eingeleiteten Verbandsprozess (offenbar 24 Cg 39/21z) Versuchen eines Festivalveranstalters, die Gutscheinlösung des KuKuSpoSiG über seine AGB auf andere Fälle höherer Gewalt auszudehnen bzw darin nachteiligere Bestimmungen vorzusehen, einen Riegel vorgeschoben hat. Das Recht, die Rückzahlung bei höherer Gewalt generell durch Ausstellen eines Gutscheins zu vermeiden, sei als gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert worden. Eine Klausel, laut der Terminverschiebungen aufgrund höherer Gewalt für bis zu 18 Monate zulässig sind, verstoße nach Ansicht des HG Wien gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.