OÖ ChG: § 43
ABGB: § 1489, § 1497
Die Legalzession des Schadenersatzanspruchs auf den Sozialhilfeträger gem § 43 OÖ ChancengleichheitsG tritt mit der tatsächlichen Erbringung der Sozialhilfeleistungen ein. Der Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Gewährung der Leistungen erlassen worden ist, ist für den Zeitpunkt des Forderungsübergangs nicht relevant.