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Aufsperren der Türe auf Verlangen als Freiheitsbeschränkung?

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/729Zak 2022, 393 Heft 20 v. 12.12.2022

HeimAufG: § 3 Abs 1

Eine versperrte Türe, die vom Heimpersonal auf Verlangen des Bewohners geöffnet wird, ist zumindest dann als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren, wenn dem Wunsch des Bewohners, die Räumlichkeit zu verlassen, faktisch häufig nicht nachgekommen wird.

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