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Einleitung des Erneuerungsverfahrens aus Anlass eines Beendigungsantrags

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/727Zak 2022, 392 Heft 20 v. 12.12.2022

ABGB: § 1503 Abs 9 Z 14

AußStrG: § 128

Im Fall bestehender Sachwalterschaften, die mit Inkrafttreten des 2. ErwSchG in gerichtliche Erwachsenenvertretungen übergeleitet worden sind (§ 1503 Abs 9 Z 10 ABGB), ist gem § 1503 Abs 9 Z 14 ABGB von Amts wegen bis Ende 2023 ein Erneuerungsverfahren einzuleiten.

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