ABGB: § 187
AußStrG: § 108
Auch der ablehnenden Haltung eines unmündigen Minderjährigen zu Kontakten mit einem Elternteil kann bei der Entscheidung über das Kontaktrecht ein gewisses Gewicht zukommen.
ABGB: § 187
AußStrG: § 108
Auch der ablehnenden Haltung eines unmündigen Minderjährigen zu Kontakten mit einem Elternteil kann bei der Entscheidung über das Kontaktrecht ein gewisses Gewicht zukommen.