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Keine Fristenhemmung in Wechselstreitigkeiten

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/672Zak 2022, 359 Heft 18 v. 18.11.2022

ZPO: § 222 Abs 2 Z 1

Von der Fristenhemmung im Sommer und Winter sind ua Wechselstreitigkeiten ausgenommen (§ 222 Abs 2 Z 1 ZPO). Darunter sind nicht nur Streitigkeiten, die im besonderen Wechselmandatsverfahren nach §§ 557 ff ZPO geführt werden, sondern alle Streitigkeiten, in denen Ansprüche aus wechselmäßigen Skripturakten abgeleitet werden, zu verstehen.

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