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Beweislastverteilung bei Auffahrunfall wegen Notbremsung

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/665Zak 2022, 357 Heft 18 v. 18.11.2022

ABGB: § 1311

StVO: § 21 Abs 1

Aus § 21 Abs 1 StVO folgt, dass der Lenker sein Fahrzeug auch jäh und überraschend abbremsen darf, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Hat er sich jedoch durch verkehrswidriges Verhalten (zB zu geringer Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug) selbst in die Situation gebracht, die eine Notbremsung erfordert, kann er sich nicht darauf berufen, dass es sich um einen verkehrsbedingten Bremsvorgang handelt.

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